Telekommunikationsüberwachungsverordnung (Allgemeines)

Martin Vogel ⌂ @, Dortmund / Bochum, Thu, 06.01.2005, 12:59 (vor 7022 Tagen)

Hallo,

es gab hier etwas Aufregung wegen der seit dem 1. Januar bestehenden Pflicht für E-Mail-Diensteanbieter, das "Abhören" von E-Mails durch Ermittlungsbehörden zuzulassen. Angeblich müssten nun alle betroffenen ein halbes Jahr (irgendjemand sagte sogar "fünf Jahre") lang ihren E-Mail-Verkehr aufbewahren. Um diesen Gerüchten ein Ende zu setzen, empfiehlt sich ein Blick in den Gesetzestext: Auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung sind durch den Provider (also den Anbieter der E-Mail-Dienste, z.B. gmx.de oder fh-bochum.de) Kopien des E-Mail-Verkehrs einzelner Personen an die Behörden weiterzuleiten. Mehr nicht. Im Gegenteil: Eine Speicherung ist sogar ausdrücklich untersagt (TKÜV §10, Abs. 1)!

Es ändert sich also so gut wie nichts, mit der Ausnahme, dass der E-Mail-Verkehr im Haus nun nicht nur wie bisher durch jedermann, sondern zusätzlich auch noch durch die Staatsanwaltschaft abgehört werden kann. ;-)

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Dipl.-Ing. Martin Vogel
Leiter des Bauforums

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