... und ist in der Beweispflicht, wenn er nicht anerkennt (Lehre)

David Hüßler, Sat, 01.09.2012, 15:56 (vor 4217 Tagen) @ Martin Vogel

Der freie zusammenschluss der Studierenden schreibt auf seiner Internetseite www.fzs.de folgendes zu dem Thema:

Umsetzung der Lisbon Recognition Convention in Deutschland

Nun ist nach zehnjähriger Wartezeit die Konvention endlich auch in der BRD ratifiziert worden. Damit ist Umsetzung der Konvention in der Realität aber noch nicht abgeschlossen. Neben der formalen Ratifizierung müssen nun die Prinzipien auch in der Anerkennungspraxis der Hochschulen umgesetzt werden. Hier liegt noch ein weiter Weg vor uns, nicht zuletzt, weil sich die zuständigen Stellen (in der Regel die Landesministerien) quer stellen.

Die Anerkennung von Studienleistungen in der BRD

Bei der Anerkennung von Studienleistungen ist in fast allen Fällen die jeweilige Hochschule zuständig. Innerhalb der Hochschule wird das ganze normalerweise im jeweiligen Fach geregelt. Ein Prüfungsausschuss (bzw. in unstrittigen Fällen die/der Vorsitzende) entscheidet über die Anerkennung einzelner Leistungen. Dabei legen die Landeshochschulgesetze des jeweiligen Bundeslandes einen groben Rahmen fest, die Hochschulen führen das dann in den Studien- und Prüfungsordnungen aus.

Änderungsbedarf durch die Lisbon Recognition Convention

Alle diese Regelungen müssen dauerhaft an die Anforderungen der Konvention angepasst werden. Derzeit sind die Regelungen, die die Landeshochschulgesetze vorsehen, sehr vage. In der Regel wird festgelegt, dass Studienleistungen anzuerkennen sind, "es sei denn, sie sind nicht gleichwertig". Dabei wird ein zentraler Aspekt der Lisbon Convention nicht umgesetzt: Sie legt fest:

Art. III.3 - (5) Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. (Amtl. Übersetzung, BGBl. 2007 II 15)

Das ist ein deutlicher Unterschied zum bisherigen Verfahren, in dem in der Regel die Studierenden nachweisen mussten, dass ihre im Ausland erbrachten Studienleistungen gleichwertig sind. Im Klartext heißt das:

Studienleistungen müssen anerkannt werden, es sei denn die Hochschule (Prüfungsausschuss) kann nachweisen, dass sie nicht gleichwertig sind mit dem, was hätte im Inland erbracht werden müssen.

Dieses Prinzip wird zwar von den Hochschulgesetzen nicht verboten. Allerdings wird es auch nicht erzwungen. Derzeit weigert sich die Kultusministerkonferenz, sich dem Thema anzunehmen und eine Gesetzesänderung in den Ländern anzustoßen. Das Prinzip gilt allerdings auch so durch die Ratifizierung der Konvention. Es ist jedoch wesentlich schwerer durchzusetzen.

Neben den Landeshochschulgesetzen müssen auch die realen Anerkennungsverfahren in jedem Fach nach diesem Prinzip der "Beweislastumkehr" ab nun funktionieren. Am einfachsten und transparentesten geschieht das, indem es in der Prüfungsordung verankert wird. Damit ist es auch für die Studierenden deutlich, die keine Kenntnis von der Konvention haben.

ANERKENNUNGSKRITERIEN
Im Mittelpunkt der Prüfung einer Studienleistung auf Gleichwertigkeit stehen die Lernergebnisse und die Programmqualität. Es gilt also primär eine fachlich-inhaltliche Gleichwertigkeit. Ein rein schematischer Abgleich von Studienleistungen anhand der ECTS-Punkte gilt nicht als hinreichende Prüfung der Gleichwertigkeit, da ECTSPunkte nur ein unterstützendes Instrument bei
Anerkennungsentscheidungen sind.
Allgemein sollen bei der Anerkennung nicht tradierte nationale Perspektiven, sondern eine europäisch-internationale Sichtweise Berücksichtigung finden. Die Lissabon Konvention sieht eine Anerkennung vor, wenn nicht ein wesentlicher Unterschied belegt werden kann. Dieser kann bestehen in:
•zu unterschiedlichen Lernergebnissen,
•zu starken Unterschieden in der Struktur der Lehrveranstaltung bzw. dem Studiengang,die dazu führen, dass Lernergebnisse
nicht gleichwertig sein können,
•zu großen, nachweislichen Qualitätsunterschieden,
•zu unterschiedlichen akademischen und berufsrechtlichen Berechtigungen, zu denen der Abschluss führt,
•zu hohem Alter der erworbenen Qualifikation.

Starke Abweichungen im Umfang der Studienleistung
gelten lediglich als ein Hinweis unter
vielen auf eine mögliche Ungleichwertigkeit der
Lernergebnisse.

Diese Informationen beziehen sich zwar auf die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen, die Gesezte sollten sich aber analog auf Studienleistungen, die an Deutschen Hochschulen erbracht wurden, anwenden lassen.

Viel Erfolg bei der Durchsetzung Eures Rechts!


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